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Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Fassung 13.08.2026

KronSolutions GmbH
Langenend 20, 27729 Hambergen | info@kronsolutions.de

Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließt KronSolutions nicht.

Abschnitt A — Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der KronSolutions GmbH (nachfolgend „KronSolutions") und ihrem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde") über IT-Leistungen. Der Allgemeine Teil (Abschnitt A) gilt für alle Leistungen. Die Abschnitte B bis E gelten zusätzlich für die dort bezeichnete Leistungsart und gehen dem Allgemeinen Teil vor.

(2) Diese Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn KronSolutions im Angebot auf sie hinweist und sie dem Kunden spätestens mit dem Angebot in speicherbarer Textform übermittelt oder zum Abruf bereitstellt und der Kunde das Angebot annimmt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KronSolutions ihnen nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen leistet. Sie gelten nur, soweit KronSolutions ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4) Diese Bedingungen gelten in ihrer bei Vertragsschluss übermittelten Fassung. Für Änderungen gilt § 40.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Rangfolge

(1) Angebote von KronSolutions sind 14 Kalendertage ab Datum bindend, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Aufträge des Kunden, die von einem Angebot abweichen, gelten als neues Angebot und bedürfen der Bestätigung durch KronSolutions in Textform. Preise und Lieferzeiten für Hardware sowie unmittelbar bezogene Drittanbieterleistungen gelten nur bis zu dem im Angebot bezeichneten Gültigkeitsdatum und stehen bis zum Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit und unveränderten Vorlieferantenkonditionen. Nach rechtzeitiger, inhaltsgleicher Annahme bleibt der Vertrag bindend; die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen über höhere Gewalt und ausbleibende Selbstbelieferung bleiben unberührt.

(2) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

  1. ausdrücklich ausgehandelte Individualabreden und angenommene Change Requests;
  2. Angebot beziehungsweise Projekt-Einzelvertrag;
  3. dessen ausdrücklich bezeichnete Anlagen, insbesondere Leistungsschein und Service Level Agreement;
  4. die Abschnitte B bis E dieser Bedingungen;
  5. Abschnitt A dieser Bedingungen.

(3) Vorrangig gelten unabhängig von Absatz 2 die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nebst Anlagen in datenschutzrechtlichen Fragen und die Zusatzvereinbarung zu Berufsgeheimnissen in Fragen des § 203 StGB. Beide ändern die gesetzliche Rollenverteilung nicht.

§ 3 Leistungsinhalt und Leistungsarten

(1) Gegenstand, Umfang, Menge, Preis und Laufzeit ergeben sich aus dem Angebot und seinen Anlagen. Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsgarantien. Eine Garantie liegt nur vor, wenn KronSolutions eine Eigenschaft ausdrücklich und in Textform als „Garantie" bezeichnet.

(2) Das Angebot bezeichnet je Position die Leistungsart. Davon hängen Erfolgspflicht, Abnahme, Mängelrechte und Verjährung ab:

Bezeichnung im AngebotRechtsnaturAbschnitt
Dienst-, Support- oder Managed-Service-LeistungDienstvertragB
Projekt-, Werk- oder ErstellungsleistungWerkvertragC
Website, Landingpage, OnlineshopWerkvertragC, § 25
IndividualsoftwareWerkvertragC, § 26
Hardware, Ware, DauerlizenzKaufvertragD
Hosting, SaaS, Miete auf ZeitMietvertrag / Vertrag über digitale ProdukteE
KI-Leistungen beim Kundennach optionalem Modulgesondert

(3) Fehlt eine ausdrückliche Bezeichnung als Werkleistung nebst Abnahmekriterien, schuldet KronSolutions kein bestimmtes Arbeitsergebnis, sondern sorgfältiges Tätigwerden. Ein Ticket ist im Zweifel eine Dienstbeauftragung.

(4) KronSolutions erbringt die Leistungen nach dem bei Vertragsschluss geltenden Stand der Technik und ist in Art, Ort und Zeit der Leistungserbringung frei, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Ein Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten von KronSolutions besteht nicht; Weisungen nach Art. 28 DSGVO bleiben unberührt.

(5) Technisch gleichwertige Änderungen der Leistungserbringung sind zulässig, wenn sie Funktion, Sicherheitsniveau, Datenschutzniveau, Kompatibilität und Preis nicht nachteilig verändern. Im Übrigen gilt § 4.

§ 4 Leistungsänderungen (Change Request)

(1) Jede Partei kann eine Änderung der vereinbarten Leistung verlangen. Das Verlangen ist in Textform unter Beschreibung der gewünschten Änderung an den benannten Ansprechpartner zu richten.

(2) Sobald KronSolutions ein hinreichend bestimmtes Änderungsverlangen und alle für dessen Bewertung erforderlichen Informationen erhalten hat, teilt sie regelmäßig innerhalb von zehn Werktagen mit, ob und in welchem Umfang die Änderung voraussichtlich durchführbar und zumutbar ist. Diese Bearbeitungszeit ist ein Zielwert, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde. Ist die Änderung durchführbar, unterbreitet KronSolutions ein Nachtragsangebot mit den Auswirkungen auf Ergebnis, Abnahmekriterien, Termine, Vergütung und Betrieb.

(3) Eine kurze Erstaufnahme und kaufmännische Einordnung des Änderungsverlangens ist ohne gesonderte Vergütung umfasst. Erfordert die technische Machbarkeits-, Risiko- oder Aufwandprüfung darüber hinaus Arbeitszeit, wird sie nach den vereinbarten Sätzen vergütet, wenn KronSolutions dies vor Beginn mit dem voraussichtlichen Prüfaufwand ankündigt und der Kunde den Prüfauftrag freigibt. Eine im Angebot vereinbarte Prüfpauschale oder Freigabegrenze gilt als vorherige Freigabe. Ohne Ankündigung oder Freigabe ist die vertiefte Prüfung nicht gesondert zu vergüten.

(4) Bis zur Annahme des Nachtragsangebots arbeitet KronSolutions auf Grundlage des bisherigen Vertragsstands weiter, soweit dies technisch sinnvoll ist. Muss die Leistung wegen des Änderungsverlangens unterbrochen werden, verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Unterbrechung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

(5) Eine angenommene Änderung wird Individualabrede für den bezeichneten Umfang. Erfordert die Änderung eine neue Datenkategorie, einen neuen Unterauftragnehmer, eine neue Verarbeitungsregion oder eine KI-Funktion, sind vor Produktivsetzung die betroffenen Anlagen zur Auftragsverarbeitung zu aktualisieren.

§ 5 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde stellt rechtzeitig, vollständig und richtig bereit: die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen, Zugänge und Administrationsrechte, erforderliche Nutzungs- und Zustimmungsrechte Dritter, geeignete Wartungsfenster, Testmöglichkeiten sowie die im Angebot vereinbarten eigenen Sicherungen.

(2) Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und eine Vertretung. Er informiert KronSolutions vor eigenen oder von Dritten veranlassten Änderungen an betreuten Systemen.

(3) Verzögerungen und nachgewiesener Mehraufwand aus unterlassener, verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Mitwirkung gehen zulasten des Kunden, soweit die Pflichtverletzung hierfür ursächlich ist. KronSolutions weist den Kunden auf erkennbare wesentliche Folgen hin, soweit dies nach den Umständen rechtzeitig möglich und zumutbar ist; der Vergütungsanspruch entfällt nicht allein deshalb, weil eine Folge für KronSolutions zuvor nicht erkennbar war. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Mehraufwand, erforderliche Neuplanung sowie vereinbarte Stillstands-, Vorhalte- und Wiederanlaufkosten werden nach § 18 vergütet. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus §§ 304, 642 und 643 BGB, bleiben unberührt.

(4) Der Kunde bleibt für die Einhaltung der ihn treffenden gesetzlichen Pflichten verantwortlich, insbesondere für Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten. Datensicherungen von KronSolutions dienen der technischen Wiederherstellung und ersetzen keine revisionssichere Archivierung.

§ 6 Einsatz Dritter und Vorlieferanten

(1) KronSolutions darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer und Vorlieferanten einsetzen und bleibt alleiniger Vertragspartner des Kunden. Für den Einsatz von Unterauftragnehmern, die personenbezogene Daten verarbeiten, gilt vorrangig die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

(2) KronSolutions verantwortet die sorgfältige Auswahl, die vertragliche Einbindung, die Überwachung und die im Angebot vereinbarten Ersatzmaßnahmen. Die Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB bleibt unberührt. Soweit KronSolutions einen Dritten zur Erfüllung eigener Leistungspflichten einsetzt, insbesondere bei von KronSolutions angemieteter Infrastruktur, steht sie für dessen Verhalten wie für eigenes ein.

(3) Bezieht der Kunde eine Leistung unmittelbar bei einem Dritten oder wird eine Drittleistung lediglich vermittelt oder weiterberechnet, schuldet KronSolutions weder deren Verfügbarkeit noch deren Reaktionszeiten. KronSolutions nimmt Störungen auf, grenzt sie technisch ein und leitet sie im Rahmen einer bestehenden Vollmacht weiter. Verbindliche Entscheidungen des Dritten darf KronSolutions nicht ersetzen. Für eigene Beratungs-, Auswahl-, Bestell-, Konfigurations- und Administrationsfehler bleibt KronSolutions verantwortlich.

(4) Welche Leistungen zu Absatz 2 und welche zu Absatz 3 gehören, weist das Angebot je Position aus.

§ 7 Vergütung und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Einmalige Leistungen werden nach Erbringung, bei Werkleistungen nach Abnahme, abgerechnet. Wiederkehrende Entgelte werden monatlich im Voraus abgerechnet. Abweichende Zahlungspläne ergeben sich aus dem Angebot.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungsstellung per E-Mail ist zulässig.

(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(5) Leistungen nach Aufwand werden minutengenau erfasst und in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. KronSolutions weist die Leistungen in einem Tätigkeitsnachweis aus. Einwendungen gegen den Nachweis sind innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang in Textform mitzuteilen.

(6) Preisart. Das Angebot weist je Position aus, ob der genannte Betrag ein Festpreis, ein Richtwert (Kostenvoranschlag) oder eine reine Abrechnung nach Aufwand ist. Ein Festpreis gilt nur, wenn die Position ausdrücklich als „Festpreis" bezeichnet ist. Fehlt eine Preisart oder ist sie unklar, wird der tatsächliche Zeit- und Materialaufwand zu den vereinbarten Sätzen abgerechnet; ein bei der Position genannter Betrag ist dann lediglich ein unverbindlicher Richtwert. Zwingende gesetzliche Preisbestimmungen bleiben unberührt.

(7) Richtwerte und Kostenanschläge. Ist eine Position als Richtwert bezeichnet, gilt:

a) Der Betrag beruht auf einer sorgfältigen Schätzung nach dem bei Angebotserstellung bekannten Sachverhalt. Er wird nicht als Festpreis geschuldet. Abgerechnet wird der tatsächliche Aufwand zu den vereinbarten Sätzen. b) Zeichnet sich ab, dass der Richtwert um mehr als 15 Prozent überschritten wird, teilt KronSolutions dies dem Kunden unverzüglich und vor Ausführung des Mehraufwands in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Gesamtbetrags und des Grundes mit. c) Der Kunde kann daraufhin den betroffenen Auftrag nach Maßgabe des § 649 Abs. 1 BGB kündigen. Bis zur Kündigung erbrachte Leistungen und nicht in der Vergütung enthaltene Auslagen werden nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet. d) Unterlässt KronSolutions die nach Buchstabe b erforderliche Mitteilung schuldhaft, haftet sie dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften für den hierdurch verursachten Schaden. Nicht vergütet wird insbesondere Mehraufwand, den der Kunde bei rechtzeitiger Mitteilung nachweislich nicht beauftragt hätte und der für ihn nicht anderweitig verwertbar ist. Die Vergütung für Leistungen, die der Kunde auch bei rechtzeitiger Mitteilung beauftragt hätte, bleibt unberührt. Beruht die Überschreitung auf einer nachträglichen Erweiterung des Leistungsumfangs, wird vor Ausführung ein Change Request nach § 4 vereinbart. Unrichtige Kundenangaben oder zunächst nicht erkennbare Umstände entbinden nicht von der Mitteilung, sobald die Überschreitung erkennbar wird. e) Ist im Angebot eine Kostenobergrenze vereinbart, wird sie ohne vorherige Freigabe in Textform nicht überschritten.

(8) Vorschuss, Abschlagszahlungen und Sicherheit.

a) Waren. Für Hardware, Lizenzen und sonstige Waren, die KronSolutions eigens für den Kunden beschafft, kann eine Anzahlung von bis zu 50 Prozent des Nettowerts bei Auftragserteilung verlangt werden. Bei Waren, die nicht lagerüblich sind, eigens konfiguriert werden oder deren Bezug eine Vorleistung von KronSolutions erfordert, kann die Anzahlung bis zu 80 Prozent betragen. Die Höhe wird im Angebot ausgewiesen. b) Werkleistungen. KronSolutions kann Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der jeweils nachgewiesenen, vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen (§ 632a BGB). Der Zahlungsplan ergibt sich aus dem Angebot oder dem Projekt-Einzelvertrag. c) Leistungen nach Aufwand. Für Leistungen nach Aufwand kann ein Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Aufwands eines Abrechnungszeitraums verlangt werden, wenn dies im Angebot vereinbart ist. d) Verrechnung und Rückzahlung. Vorschüsse und Anzahlungen werden mit der nächsten Rechnung verrechnet. Kommt die Leistung aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, nicht zustande, wird der nicht verbrauchte Teil unverzüglich zurückgezahlt. Ein Verfall findet nicht statt. e) Sicherheit bei neuer oder verschlechterter Zahlungsfähigkeit. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden erheblich in Frage stellen, kann KronSolutions für noch nicht erbrachte Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und die Leistung bis dahin zurückhalten. § 321 BGB bleibt unberührt.

§ 8 Preisanpassung

(1) Fremdkosten und unmittelbar bezogene Anbieterleistungen. Ändern sich nachweisbar Bezugskosten, die KronSolutions im eigenen Namen für eine vertragsgegenständliche Leistung aufwendet, darf KronSolutions die Änderung ab ihrem Wirksamwerden in gleicher Höhe weitergeben. Kostensenkungen werden in gleicher Weise weitergegeben. Schließt der Kunde den Lizenz- oder Cloudvertrag unmittelbar mit dem Anbieter, bestimmt sich dessen Endpreis ausschließlich nach dem Anbietervertrag; KronSolutions schuldet weder Preisbindung noch Vorfinanzierung. Verauslagt KronSolutions einen Anbieterendpreis aufgrund einer Vollmacht, wird ausschließlich der tatsächlich angefallene Endpreis gegen Nachweis weiterberechnet. Die eigene Betreuungs- oder Vermittlungsvergütung bleibt davon getrennt. KronSolutions informiert den Kunden über eine ihr bekannt gegebene Änderung nach Möglichkeit mindestens 30 Kalendertage vor deren Wirksamwerden.

(2) Eigene Entgelte. Wiederkehrende eigene Entgelte darf KronSolutions einmal jährlich, erstmals zwölf Monate nach Vertragsbeginn, in dem Verhältnis anpassen, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Festsetzung verändert hat. Die Anpassung erfolgt in beide Richtungen. Sie ist mindestens 30 Kalendertage vorher in Textform unter Angabe der Berechnung mitzuteilen.

(3) Abgrenzung und Sonderkündigungsrecht. Änderungen eines Endpreises aus einem unmittelbaren Vertrag zwischen Kunde und Drittanbieter verändern die eigene Vergütung von KronSolutions nicht und begründen kein Kündigungsrecht hinsichtlich der Betreuungsleistung von KronSolutions. Erhöht sich dagegen das gesamte eigene wiederkehrende Entgelt von KronSolutions durch Anpassungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 innerhalb von zwölf Monaten kumuliert um mehr als zehn Prozent, kann der Kunde nur den hiervon betroffenen Dauervertrag bis zum Wirksamwerden der Anpassung zu diesem Zeitpunkt kündigen. Auf dieses Recht weist KronSolutions in der Mitteilung hin.

(4) Eine rückwirkende Anpassung findet nicht statt. Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung zu einer über die Absätze 1 und 2 hinausgehenden Preisänderung.

§ 9 Termine, Verzug und höhere Gewalt

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Wird KronSolutions durch ein Ereignis an der Leistung gehindert, das sie nicht zu vertreten hat und das auch bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht abwendbar war — insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskampf, behördliche Anordnung, Ausfall der öffentlichen Strom- oder Telekommunikationsversorgung, großflächige Angriffe auf Dritte oder das Ausbleiben einer Selbstbelieferung trotz kongruenten Deckungsgeschäfts — verlängern sich die betroffenen Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

(3) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich, benennt die voraussichtliche Dauer und unternimmt das ihr Zumutbare zur Minderung der Folgen. Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils kündigen.

§ 10 Vertraulichkeit

(1) Jede Partei behandelt die ihr von der anderen zugänglich gemachten vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich, verwendet sie ausschließlich zu Vertragszwecken und macht sie Dritten nicht zugänglich. Vertraulich sind insbesondere Informationen, die als solche gekennzeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind, sowie Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG.

(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Pflicht bekannt werden, die einer Partei ohne Vertraulichkeitsbindung bereits bekannt waren, die eine Partei unabhängig entwickelt hat oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist. Im letzten Fall informiert die offenlegende Partei die andere, soweit zulässig, vorab.

(3) KronSolutions verpflichtet die von ihr eingesetzten Personen entsprechend. Bei Berufsgeheimnisträgern tritt die Verpflichtung nach § 203 StGB gesondert hinzu; eine allgemeine Vertraulichkeitsklausel genügt dort nicht.

(4) Allgemeines Know-how, Methoden, Konzepte und Erfahrungswissen, die eine Partei bei der Vertragsdurchführung erwirbt, darf sie weiter verwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei offenbart werden.

§ 11 Datenschutz und interner Einsatz von KI

(1) Verarbeitet KronSolutions personenbezogene Daten des Kunden weisungsgebunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Diese geht in datenschutzrechtlichen Fragen vor.

(2) KronSolutions setzt Systeme mit künstlicher Intelligenz ausschließlich als internes Assistenzwerkzeug eigener angemeldeter Beschäftigter ein. Einzelheiten, insbesondere Anbieter, Funktionen, übertragene und ausgeschlossene Daten sowie Speicherfristen, ergeben sich aus der Anlage AVV-4. Dem Kunden wird dadurch kein KI-System bereitgestellt.

(3) Der internen KI-Nutzung liegt keine unbeaufsichtigte Verarbeitung, Kundenkommunikation oder Entscheidung zugrunde. KronSolutions prüft jedes verwendete Ergebnis und bleibt für das Arbeitsergebnis gegenüber dem Kunden allein verantwortlich. Berufsgeheimnisse und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind als KI-Kontext ausgeschlossen.

(4) Eine dem Kunden bereitgestellte oder von ihm bedienbare KI-Funktion ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Sie bedarf der gesonderten Vereinbarung nach dem optionalen KI-Modul.

§ 12 Haftung

(1) Unbeschränkte Haftung und zwingende Außenhaftung. KronSolutions haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Übrigen, soweit zwingendes Recht dies anordnet. Gesetzliche Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO und sonstige zwingende Außenhaftung werden durch diese Bedingungen nicht beschränkt. Für den internen Ausgleich zwischen den Parteien gilt § 12 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

(2) Wesentliche Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet KronSolutions auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Höchstbeträge für Risikoklasse R1. Die Haftung nach Absatz 2 ist bei Leistungen der Risikoklasse R1 je Schadensereignis auf den höheren der folgenden Beträge begrenzt:

a) 50.000,00 EUR oder b) die Netto-Jahresvergütung der betroffenen Leistung.

Für alle Schadensereignisse eines Vertragsjahres zusammen ist die Haftung auf den höheren Betrag aus 100.000,00 EUR oder dem Zweifachen der Netto-Jahresvergütung der betroffenen Leistung begrenzt. Bei einer wiederkehrenden Leistung ist die in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis geschuldete Nettovergütung maßgeblich; besteht der Vertrag kürzer, wird sie auf zwölf Monate hochgerechnet. Bei einer einmaligen Leistung ist deren gesamte Nettovergütung maßgeblich. Leistungen mit erhöhtem oder besonders hohem Schadenspotenzial werden im Angebot der Risikoklasse R2 oder R3 zugeordnet; hierfür sind vor Leistungsbeginn gesonderte Höchstbeträge unter Berücksichtigung des konkreten Risikos und der verfügbaren Versicherungsdeckung festzulegen. KronSolutions kann eine Erhöhung der Haftungshöchstbeträge gegen eine gesonderte Risikovergütung anbieten. Bis zur Festlegung ist KronSolutions nicht verpflichtet, eine R2- oder R3-Leistung produktiv aufzunehmen. Erbringt KronSolutions sie gleichwohl, gelten mangels wirksamer abweichender Vereinbarung die Höchstbeträge der Risikoklasse R1. Mehrere Schäden aus derselben technischen oder organisatorischen Ursache gelten als ein Ereignis, soweit sie bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Vorgang bilden. Eine Versicherung begründet oder erweitert keine vertragliche Haftung.

(4) Ausschluss im Übrigen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten haftet KronSolutions nicht. Ausgeschlossen ist ferner die Haftung für untypische Folgeschäden, die mit dem vertragsimmanenten Risiko in keinem Zusammenhang stehen. Nutzungsausfall und die Kosten zur Ermittlung des Schadensumfangs zählen nicht zu diesen Folgeschäden.

(5) Mitverschulden. § 254 BGB bleibt unberührt. Bei Datenverlust gilt zusätzlich § 13.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von KronSolutions sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Haftung für Datenverlust

(1) Ist ein Schaden auf den Verlust, die Zerstörung oder die Unbrauchbarkeit von Daten zurückzuführen, ist der Ersatzanspruch auf den Aufwand begrenzt, der erforderlich ist, um die Daten aus dem letzten vertragsgemäß verfügbaren Sicherungsstand wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

(2) Ist im Angebot zusätzlich zur Leistung von KronSolutions eine organisatorisch und technisch unabhängige Sicherung durch den Kunden vereinbart und hat der Kunde sie nicht ordnungsgemäß und regelmäßig durchgeführt, ist der Ersatz zusätzlich auf den Schaden begrenzt, der auch bei ordnungsgemäßer eigener Sicherung eingetreten wäre.

(3) Eigene Pflichten von KronSolutions. Absatz 2 entlastet KronSolutions nicht von einer eigenen Pflicht zur Datensicherung, Sicherungskontrolle oder Wiederherstellung. Hat jedoch die Verletzung der ausdrücklich vereinbarten unabhängigen Kundensicherung den Schaden vergrößert, wird dies nach § 254 BGB berücksichtigt; ersatzfähig bleibt jedenfalls der Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Kundensicherung eingetreten wäre.

(4) Die Höchstbeträge des § 12 Abs. 3 bleiben unberührt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1.

§ 14 Rechte an Arbeitsergebnissen

(1) Arbeitsergebnisse sind die im Rahmen des Vertrags für den Kunden erstellten Konzepte, Dokumentationen, Konfigurationen, Skripte und sonstigen Unterlagen sowie individuell erstellte Software.

(2) Der Kunde erhält an den Arbeitsergebnissen nach vollständiger Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, unwiderrufliches Recht zur Nutzung für die eigenen Geschäftszwecke einschließlich des Rechts zur Bearbeitung für diese Zwecke. Ein weitergehender Rechteumfang bis zur ausschließlichen Rechtseinräumung kann im Angebot vereinbart werden.

(3) An allgemein verwendbaren Werkzeugen, Vorlagen, Methoden, Bibliotheken, Bausteinen und Standardsoftware von KronSolutions sowie an dem hierin verkörperten Know-how erwirbt der Kunde keine Rechte. Soweit solche Bestandteile in ein Arbeitsergebnis eingeflossen sind, erhält der Kunde daran ein Nutzungsrecht im Umfang des Absatzes 2, beschränkt auf die Nutzung im Rahmen des Arbeitsergebnisses.

(4) An Software, Daten und Inhalten, die der Kunde einbringt, verbleiben sämtliche Rechte beim Kunden. Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzungsbedingungen eingebrachter Drittinhalte der vertragsgemäßen Verwendung nicht entgegenstehen, und stellt KronSolutions von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.

(5) Drittsoftware unterliegt den Bedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Für Open-Source- Bestandteile gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig; KronSolutions weist auf im Angebot bezeichnete Copyleft-Bedingungen vor Bestellung hin.

§ 15 Personalwechsel und Einsatzkontinuität

(1) Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz einer bestimmten Person besteht nur, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.

(2) KronSolutions darf eingesetzte Personen durch fachlich geeignete Personen ersetzen und gewährleistet eine angemessene Übergabe. Absehbare Wechsel von Schlüsselpersonen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt, soweit dem keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

(3) Ein Abwerbe-, Einstellungs- oder Beschäftigungsverbot wird durch diese Bedingungen nicht vereinbart. Eine im Einzelfall erforderliche Schutzabrede bedarf einer gesonderten, individualvertraglich ausgehandelten Vereinbarung.

§ 16 Referenznennung

KronSolutions darf den Kunden nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenzkunden benennen und dessen Unternehmenskennzeichen hierfür verwenden. Die Zustimmung ist jederzeit für die Zukunft widerruflich.


Abschnitt B — Dienst-, Support- und Managed-Service-Leistungen

§ 17 Gegenstand

(1) KronSolutions schuldet sorgfältiges Tätigwerden nach dem vereinbarten Leistungsumfang, nicht einen bestimmten Erfolg, insbesondere nicht den dauerhaft störungsfreien Betrieb und nicht einen bestimmten Reparaturerfolg.

(2) Der Leistungsumfang, die betreuten Systeme und die ausdrücklich ausgenommenen Tätigkeiten ergeben sich aus dem Leistungsschein. Die automatisierte Überwachung und die technische Vorhaltung des Ticketsystems sind mit der Pauschale abgegolten; jede menschliche Tätigkeit wird auf ein vereinbartes Kontingent angerechnet oder nach § 18 vergütet.

(3) Eine Servicepauschale ist keine unbegrenzte Support-Flatrate.

(4) Wiederkehrende Regelprüfungen. Vereinbarte wiederkehrende Prüfungen — insbesondere die Kontrolle der Datensicherung und die Kontrolle des Update- und Patchstands — sind menschliche Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2. Sie werden nach Wahl der im Leistungsschein getroffenen Vereinbarung entweder nach tatsächlichem Aufwand oder mit einer dort ausgewiesenen Zeitpauschale je Prüfung abgerechnet beziehungsweise auf das Kontingent angerechnet. Die Prüfungen werden im Ticketsystem dokumentiert.

(5) Zeitpauschalen. Eine im Leistungsschein ausgewiesene Zeitpauschale für eine wiederkehrende Prüfung ist unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand der einzelnen Prüfung geschuldet. Sie deckt Sichtung, Bewertung und Dokumentation des Ergebnisses ab. Eine Umstellung auf Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand oder eine andere Vergütungsform bedarf einer Vereinbarung der Parteien in Textform; sie kann insbesondere für den nächsten Verlängerungszeitraum vereinbart werden.

(6) Befundbearbeitung. Ergibt eine Prüfung nach Absatz 4 einen Befund — insbesondere einen fehlgeschlagenen, unvollständigen oder nicht überprüfbaren Sicherungslauf, einen fehlgeschlagenen Aktualisierungsvorgang oder eine sicherheitsrelevante Abweichung —, so sind die Untersuchung der Ursache, die Behebung, die Wiederholung des Vorgangs und die Nachkontrolle nicht von der Zeitpauschale erfasst. Sie werden nach § 18 vergütet oder auf das Kontingent angerechnet.

(7) Grenze der Befundbearbeitung. Absatz 6 gilt nicht, soweit die Ursache des Befunds im Verantwortungsbereich von KronSolutions liegt, insbesondere auf einer fehlerhaften Einrichtung, Konfiguration oder Durchführung durch KronSolutions beruht. In diesem Fall erfolgt die Behebung ohne zusätzliche Vergütung.

§ 18 Servicezeiten, Sätze und Zuschläge

(1) Reguläre Servicezeit ist Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr, ausgenommen die am Sitz von KronSolutions gesetzlichen Feiertage, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.

(2) Soweit das Angebot keine abweichenden Preise enthält, gelten:

PositionNetto
Arbeitszeit innerhalb der Servicezeit120,00 EUR je Stunde
Arbeitszeit außerhalb der Servicezeit sowie an Samstagen, Sonntagen und den am Leistungsort gesetzlichen Feiertagen180,00 EUR je Stunde
Fahrtzeit innerhalb der Servicezeit60,00 EUR je Stunde
Fahrtzeit außerhalb der Servicezeit sowie an Samstagen, Sonntagen und den am Leistungsort gesetzlichen Feiertagen90,00 EUR je Stunde
Fahrtstrecke0,50 EUR je Kilometer

Die Sätze gelten unabhängig davon, ob die Leistung aus der Ferne oder vor Ort erbracht wird.

(3) Die vorstehenden Sätze enthalten bereits die Erhöhung für Zeiten außerhalb der Servicezeit; weitere Zuschläge werden nicht erhoben. Auf die Fahrtstrecke wird kein Zuschlag erhoben.

(3a) Die Sätze gelten je eingesetzter Person. Werden für eine Leistung mehrere Personen eingesetzt, werden Arbeits- und Fahrtzeit jeder Person berechnet. Die Fahrtstrecke wird je eingesetztem Fahrzeug nur einmal berechnet.

(4) Außerhalb der Servicezeit besteht keine Rufbereitschaft. Anfragen werden nach personeller Verfügbarkeit angenommen. Eine garantierte Erreichbarkeit außerhalb der Servicezeit bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(5) Einsätze außerhalb der Servicezeit werden mit mindestens einer Stunde, danach je angefangene 30 Minuten abgerechnet.

§ 19 Service Level und Servicegutschrift

(1) Reaktionsziele, Prioritäten, Messregeln und Wartungsfenster gelten nur, soweit ein Service Level Agreement ausdrücklich vereinbart ist. Ohne solche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten.

(2) Wiederherstellungsziele sind Planungs- und Eskalationswerte und keine Garantien. Die Reaktionszeit endet mit dem Beginn einer qualifizierten Bearbeitung; eine automatische Eingangsbestätigung genügt nicht.

(3) Nicht in die Messung einbezogen werden Zeiten, in denen KronSolutions auf eine erforderliche Mitwirkung, Freigabe, Zugangsgewährung, Entscheidung eines Herstellers oder eines unmittelbaren Anbieters des Kunden oder auf Ersatzteile wartet, sowie angekündigte Wartungsfenster und Zeiten höherer Gewalt.

(4) Eine im Service Level Agreement vereinbarte Servicegutschrift ist der vorrangige Rechtsbehelf bei Zielverfehlung. Sie wird auf einen wegen desselben Sachverhalts geschuldeten Schadensersatz angerechnet. Weitergehende gesetzliche Rechte und die Fälle des § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.

§ 20 Kontingente

(1) Ein vereinbartes Monatskontingent umfasst ausschließlich menschliche Arbeitszeit. Fahrtzeit und Reisekosten sind nicht Bestandteil des Kontingents. Wiederkehrende Regelprüfungen nach § 17 Abs. 4 werden auf das Kontingent angerechnet, soweit der Leistungsschein sie nicht ausdrücklich als zusätzlich zu vergütende Leistung ausweist. Der Leistungsschein weist den daraus folgenden regelmäßigen Verbrauch aus, damit der Kunde den verbleibenden Anteil des Kontingents erkennen kann.

(2) Nicht verbrauchte Zeit verfällt am Ende des Abrechnungszeitraums. Ein negativer Saldo wird nicht übertragen; Mehraufwand wird nach § 18 vergütet.

(3) KronSolutions weist vor Beginn einer Tätigkeit darauf hin, wenn das Kontingent voraussichtlich überschritten wird, soweit dies bei sachgerechter Einschätzung erkennbar ist. Der Kunde erteilt mit dem Angebot eine Vorabfreigabe bis zu dem dort bezeichneten monatlichen Zusatzbudget. Außerdem gilt ein Ticket einer benannten freigabeberechtigten Person als Freigabe des zur Bearbeitung erforderlichen Zusatzaufwands bis zu der im Angebot bezeichneten Grenze je Ticket. Diagnose, Eingrenzung und Sicherungsmaßnahmen werden auf das Kontingent angerechnet oder nach § 18 vergütet. Erst oberhalb der jeweiligen Freigabegrenze ist eine weitere Freigabe erforderlich; Maßnahmen nach § 21 bleiben unberührt.

§ 21 Maßnahmen zur Gefahrabwehr

Ist keine freigabeberechtigte Person des Kunden erreichbar und droht ein unmittelbarer erheblicher Schaden, darf KronSolutions vorläufige Maßnahmen bis zu einem Aufwand von 1.000,00 EUR netto durchführen, insbesondere Konten sperren, ein betroffenes Endgerät isolieren, eine Schnittstelle deaktivieren oder eine Wiederherstellung einleiten. KronSolutions dokumentiert Anlass, Maßnahme und Kosten und informiert den Kunden unverzüglich.


Abschnitt C — Werk- und Projektleistungen

§ 22 Gegenstand und Spezifikation

(1) Ist eine Werkleistung vereinbart, schuldet KronSolutions das in der Leistungsbeschreibung bezeichnete, abnahmefähige Ergebnis.

(2) Maßgeblich ist die im Angebot oder Projekt-Einzelvertrag bezeichnete Leistungsbeschreibung nebst Abnahmekriterien. Ausdrücklich als „Annahmen" oder „nicht geschuldet" bezeichnete Punkte sind nicht Leistungsgegenstand; erweisen sich Annahmen als unzutreffend, gilt § 4.

§ 23 Abnahme

(1) KronSolutions kündigt die Bereitstellung zur Abnahme mindestens fünf Werktage vorher in Textform an und übergibt bei Bereitstellung eine Übersicht der abzunehmenden Leistungsbestandteile.

(2) Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen ab Bereitstellung anhand der vereinbarten Abnahmekriterien. Das Ergebnis wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten, in dem festgestellte Mängel beschrieben und wie folgt eingestuft werden:

KlasseBeschreibungWirkung
1erhebliche Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzbarkeit, die nicht mit organisatorischen oder sonstigen zumutbaren Hilfsmitteln umgangen werden kannhindert die Abnahme
2Nutzung eingeschränkt, aber mit zumutbaren Hilfsmitteln umgehbarhindert die Abnahme nicht
3keine bedeutende Auswirkung auf Funktion und Nutzbarkeithindert die Abnahme nicht

(3) Liegt kein Mangel der Klasse 1 vor, ist die Abnahme zu erklären. Mängel der Klassen 2 und 3 werden in einer Restpunktliste mit Verantwortlichkeit und Zieltermin nachverfolgt und im Rahmen der Mängelhaftung beseitigt.

(4) Abnahmefiktion. Nach vollständiger Fertigstellung kann KronSolutions dem Kunden in Textform eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Leistung gilt nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. KronSolutions weist den Kunden zusammen mit der Aufforderung in Textform auf Frist und Rechtsfolge hin. Die Einordnung des angegebenen Mangels in eine Mangelklasse ist für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion nicht maßgeblich.

(5) Eine produktive Nutzung ersetzt die Abnahmeerklärung nicht automatisch. Sie kann nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist zusammen mit den übrigen Umständen als konkludente Abnahme zu werten sein, wenn das Verhalten des Kunden aus objektiver Sicht die Billigung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß erkennen lässt.

(6) Teilabnahmen erfolgen nur, soweit sie im Angebot vorgesehen sind.

§ 24 Mängel und Verjährung bei Werkleistungen

(1) KronSolutions leistet zunächst durch Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Der Kunde zeigt Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Eingrenzung zweckdienlichen Informationen an und wirkt im Zumutbaren an der Eingrenzung mit.

(2) Für Mängel, die bei KronSolutions nicht reproduzierbar sind, besteht keine Mängelhaftung, solange die Nichtreproduzierbarkeit nicht auf einem Umstand aus dem Verantwortungsbereich von KronSolutions beruht.

(3) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens, aus einer Garantie, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und sonstiger zwingender Verjährungsvorschriften; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(4) Die Mängelhaftung entfällt für Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne Abstimmung in die Leistung eingegriffen oder sie geändert hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich war.

§ 25 Websites, Onlineshops und digitale Präsenzen

(1) Erstellt KronSolutions eine Website, eine Landingpage oder einen Onlineshop, gilt ergänzend dieser Paragraph. Geschuldet ist das in der Leistungsbeschreibung (Anlage W-1) bezeichnete Ergebnis.

(2) Inhalte und Rechte Dritter. Der Kunde liefert Texte, Bilder, Videos, Logos, Schriften und sonstige Inhalte in der vereinbarten Form und Frist. Er stellt sicher, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt, und stellt KronSolutions von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen. Beschafft KronSolutions Inhalte, insbesondere Stockmaterial oder Schriften, weist sie die maßgeblichen Lizenzbedingungen und deren Reichweite vor Verwendung aus; eine über die erworbene Lizenz hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet.

(3) Rechtstexte des Kunden. Impressum, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige Rechtstexte der Website verantwortet der Kunde. KronSolutions setzt die vom Kunden gelieferten Texte technisch um und richtet die vereinbarten technischen Voraussetzungen ein, insbesondere eine Einwilligungsverwaltung nach § 25 TDDDG. Eine rechtliche Prüfung der Inhalte schuldet KronSolutions nicht.

(4) Barrierefreiheit. Anforderungen an die Barrierefreiheit, insbesondere nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, werden nur geschuldet, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich mit Zielstandard und Prüfverfahren vereinbart sind. KronSolutions weist vor Vertragsschluss darauf hin, wenn nach der beschriebenen Nutzung eine gesetzliche Pflicht des Kunden in Betracht kommt. Die Bewertung, ob und in welchem Umfang der Kunde verpflichtet ist, obliegt dem Kunden.

(5) Kein Erfolgsversprechen bei Sichtbarkeit. Ein bestimmtes Ranking, ein bestimmter Suchmaschinenplatz, eine bestimmte Reichweite oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg werden nicht geschuldet. Vereinbarte Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung sind Dienstleistungen nach Abschnitt B.

(6) Korrekturschleifen. Die Leistungsbeschreibung bestimmt die Zahl der eingeschlossenen Korrekturschleifen. Darüber hinausgehende Änderungswünsche werden nach § 4 behandelt.

(7) Domains, Konten und Zugänge. Domains werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf den Kunden registriert. Konten bei Dritten, insbesondere für Analyse, Zahlungsabwicklung und Versand, lauten auf den Kunden; KronSolutions erhält delegierte Rechte.

(8) Übergabe. Nach Abnahme und vollständiger Zahlung übergibt KronSolutions Zugangsdaten, Quelldateien im vereinbarten Format sowie eine Beschreibung der eingesetzten Komponenten und Lizenzen. Für laufende Pflege, Aktualisierung und Sicherung gilt Abschnitt B; ohne gesonderte Beauftragung schuldet KronSolutions nach Abnahme keine Pflege und keine Sicherheitsaktualisierung.

(9) Für Drittkomponenten, insbesondere Content-Management-Systeme, Themes und Erweiterungen, gelten deren Lizenzbedingungen. Auf Copyleft-Bedingungen weist KronSolutions vor Bestellung hin.

§ 26 Individualsoftware

(1) Entwickelt KronSolutions Software nach den Anforderungen des Kunden, gilt ergänzend dieser Paragraph.

(2) Phasenmodell. Sofern die Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entwicklung in zwei Phasen:

  • In der Planungsphase erstellt KronSolutions auf Grundlage der Anforderungen des Kunden (Lastenheft) die fachliche Feinspezifikation (Pflichtenheft). Das Pflichtenheft ist ein eigenständiges, abnahmefähiges Werk und wird nach § 23 abgenommen.
  • Die Umsetzungsphase beginnt erst mit der Abnahme des Pflichtenhefts und der ausdrücklichen Beauftragung durch den Kunden. Ein Anspruch auf Beauftragung der Umsetzungsphase besteht nicht.

(3) Widersprüche. Bei Widersprüchen zwischen Lastenheft und Pflichtenheft geht das abgenommene Pflichtenheft vor. Erkennt KronSolutions bei der Erstellung des Pflichtenhefts, dass eine Anforderung des Kunden unklar, widersprüchlich oder technisch nicht umsetzbar ist, weist sie den Kunden darauf hin.

(4) Nutzungsrechte. Es gilt § 14. Abweichend kann im Angebot eine ausschließliche Rechtseinräumung oder eine Übertragung des Quellcodes vereinbart werden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung erhält der Kunde keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.

(5) Quellcodehinterlegung. Eine Hinterlegung des Quellcodes bei einer neutralen Stelle wird nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart ist. Hierfür steht ein eigenes Modul zur Verfügung.

(6) Drittkomponenten und Open Source. KronSolutions weist die eingesetzten Drittbibliotheken und deren Lizenzen im Rahmen der Dokumentation aus. Bestehen Copyleft-Bedingungen, die Auswirkungen auf die vom Kunden beabsichtigte Verwertung haben können, weist KronSolutions vor deren Einsatz darauf hin.

(7) Mitwirkung bei Tests. Der Kunde führt die fachlichen Anwendertests in der vereinbarten Frist durch und stellt hierfür geeignete Testdaten bereit. Es werden ausschließlich synthetische oder wirksam anonymisierte Daten verwendet.

(8) Pflege. Eine Pflege der erstellten Software, insbesondere Fehlerbeseitigung außerhalb der Mängelhaftung, Anpassung an geänderte Umgebungen und Weiterentwicklung, wird nur nach gesonderter Vereinbarung geschuldet und richtet sich nach Abschnitt B.


Abschnitt D — Kauf von Hardware und Waren; Drittanbieter-, Lizenz- und Cloudleistungen

§ 27 Lieferung, Gefahrübergang, Erfüllungsort

(1) Verkauft KronSolutions im eigenen Namen, schuldet sie Übergabe und Verschaffung des Eigentums an der im Angebot bezeichneten Ware in der dort bezeichneten Beschaffenheit. Geschuldet sind neue, originalverpackte Geräte, sofern das Angebot nichts anderes ausweist.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz von KronSolutions, sofern nicht eine Lieferung frei Verwendungsstelle vereinbart ist. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Kunden über, bei Versendung mit Übergabe an den Transporteur.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und einen vereinbarten Projektplan nicht beeinträchtigen.

(4) Ein Liefertermin steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung nur dann, wenn KronSolutions ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen, den Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. KronSolutions informiert den Kunden unverzüglich und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen.

§ 28 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von KronSolutions aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von KronSolutions. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

(2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt KronSolutions bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab; KronSolutions nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

(3) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für KronSolutions, ohne sie zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht KronSolutions gehörenden Sachen erwirbt KronSolutions Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde verwahrt das Vorbehalts- oder Miteigentum unentgeltlich für KronSolutions.

(4) Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich, versichert sie auf eigene Kosten angemessen gegen die üblichen Sachrisiken und informiert KronSolutions unverzüglich über Zugriffe Dritter, Beschädigung oder Verlust. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, darf KronSolutions nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist die Herausgabe verlangen; die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen bleiben unberührt.

(5) KronSolutions gibt Sicherheiten nach eigener Wahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.

§ 29 Untersuchung und Rüge

(1) Der Kunde untersucht die Ware unverzüglich nach Ablieferung, insbesondere auf Vollständigkeit, Identität, Menge und offensichtliche Beschädigungen, und zeigt dabei erkennbare Mängel innerhalb von fünf Werktagen in Textform an (§ 377 HGB).

(2) Mängel, die bei dieser Untersuchung nicht erkennbar sind, zeigt der Kunde unverzüglich nach Entdeckung in Textform an. Die Anzeige beschreibt den Mangel nachvollziehbar.

(3) Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 30 Mängel und Verjährung beim Kauf

(1) Bei Mängeln leistet KronSolutions nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung Nacherfüllung; berechtigte Interessen des Kunden werden berücksichtigt. KronSolutions kann die gewählte Art verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder wird sie verweigert oder unzumutbar verzögert, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

(2) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung, mit den Ausnahmen des § 24 Abs. 3.

(3) Herstellergarantien bestehen unabhängig hiervon nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers. Ihre Vermittlung ist keine eigene Garantie von KronSolutions.

§ 31 Vermittlung und Betreuung von Lizenzen und Cloudressourcen

(1) Soweit das Angebot nichts anderes ausdrücklich bestimmt, verkauft oder lizenziert KronSolutions keine Softwarelizenzen und Cloudressourcen im eigenen Namen. Der Kunde schließt den Lizenz-, Abonnement- oder Cloudvertrag unmittelbar mit Microsoft, Vendosoft oder dem jeweils im Angebot bezeichneten Anbieter. Es gelten dessen Bedingungen, Laufzeiten, Kündigungsfristen, Nichterstattungsregeln und Endpreise.

(2) KronSolutions berät den Kunden, vermittelt den Vertrag und darf Bestellungen nur im Umfang der gesonderten Anlage V-1 als bevollmächtigte Vertreterin des Kunden auslösen. Innerhalb der dort festgelegten Produkt-, Nutzer-, Laufzeit- und Budgetgrenzen dürfen benannte Administratoren des Kunden Bestellungen und Änderungen über das Ticketsystem freigeben. Außerhalb dieser Vollmacht bedarf jede Bestellung oder Änderung der Freigabe des Kunden in Textform.

(3) Anbieterentgelte sind vom Kunden unmittelbar an den Anbieter zu zahlen. Verauslagt KronSolutions aufgrund der vereinbarten Abwicklung einen Anbieterendpreis, erstattet der Kunde den nachgewiesenen Betrag. Preisänderungen des Anbieters gelten unmittelbar nach dem Anbietervertrag; KronSolutions erhält dadurch kein eigenes Preisanpassungsrecht. Die eigene Betreuungs- oder Vermittlungsvergütung wird im Angebot getrennt ausgewiesen.

(4) Mandanten und kundenspezifische Konten werden auf den Kunden registriert. KronSolutions erhält ausschließlich die für die Betreuung erforderlichen delegierten Administrationsrechte.

(5) Bei gebrauchten Microsoft-Lizenzen kommt der Erwerbs- oder Lizenzvertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und Vendosoft oder dem im Angebot bezeichneten Händler zustande. KronSolutions prüft die vom Anbieter bereitgestellten Nachweise auf Plausibilität und leitet sie an den Kunden weiter, übernimmt aber keine Garantie für Erklärungen des Drittanbieters.

(6) KronSolutions bleibt für eigene Beratungs-, Auswahl-, Bestell-, Konfigurations- und Administrationsfehler verantwortlich. Verfügbarkeit, Leistungsumfang, Support, Lizenzgewährung und Rechtsbestand der Drittleistung schuldet ausschließlich der unmittelbare Anbieter. Ein Service Level des Anbieters gilt nur, wenn es im Angebot ausdrücklich bezeichnet ist.


Abschnitt E — Hosting und Software as a Service

§ 32 Gegenstand und Nutzungsrecht

(1) KronSolutions überlässt dem Kunden für die Vertragslaufzeit die im Angebot bezeichneten Kapazitäten oder Anwendungen zur Nutzung über das Netz und hält sie in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand.

(2) Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Leistung während der Laufzeit im vereinbarten Umfang für eigene Geschäftszwecke zu nutzen. Ein Eigentums- oder sonstiges Verwertungsrecht an der Software erwirbt er nicht.

§ 33 Übergabepunkt, Verfügbarkeit und Wartung

(1) KronSolutions verantwortet die von ihr betriebene Infrastruktur bis zum im Angebot dokumentierten Übergabepunkt. Der Kunde verantwortet Inhalte, fachliche Anwendungen, Benutzerberechtigungen und seine eigene Internetanbindung, soweit diese nicht ausdrücklich von KronSolutions betreut werden.

(2) Verfügbarkeitswerte gelten am Übergabepunkt und nur, soweit sie im Angebot beziffert sind. Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten angekündigte Wartungsfenster, höhere Gewalt, Störungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, Ausfälle außerhalb des Übergabepunkts und vom Kunden verlangte Abschaltungen.

(3) KronSolutions kündigt planbare Wartungsarbeiten regelmäßig mindestens drei Werktage vorher an. Eine kürzere Frist ist zulässig, soweit Hersteller- oder Vorlieferantenfristen, ein notwendiges Sicherheitsupdate oder ein dringendes betriebliches Erfordernis dies notwendig machen. Sicherheitskritische Notfallwartung ist jederzeit zulässig; KronSolutions informiert unverzüglich.

(4) Erreicht ein Kapazitätswert die im Angebot bezeichnete Auslastungsschwelle, informiert KronSolutions den Kunden. Eine Kapazitätserhöhung wird vor Umsetzung beauftragt und vergütet. Die Überschreitung der vereinbarten Kapazität durch den Kunden ist kein Mangel der Plattform.

§ 34 Mängelrechte

(1) Für Mängel gelten die mietrechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben dieses Paragraphen.

(2) Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), wird ausgeschlossen. Für solche Mängel haftet KronSolutions nach den allgemeinen Regeln, also nur bei Vertretenmüssen und im Rahmen des § 12. Die Minderungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

(3) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer Form an und ermöglicht KronSolutions die Beseitigung innerhalb angemessener Frist. Das Recht zur Selbstbeseitigung nach § 536a Abs. 2 BGB besteht erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist.

§ 35 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde nutzt die Dienste ausschließlich für eigene rechtmäßige Geschäftszwecke. Unzulässig sind insbesondere die Speicherung oder Verbreitung rechtswidriger Inhalte und von Schadsoftware, unbefugte Scans, die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen und die Überlassung an Dritte außerhalb des eigenen Geschäftsbetriebs.

(2) Zugangsdaten hält der Kunde vertraulich und schützt sie vor unbefugtem Zugriff. Er zeigt einen Verdacht auf Missbrauch unverzüglich an.

(3) Der Kunde stellt KronSolutions von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der Absätze 1 und 2 beruhen, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.

§ 36 Sperrung

KronSolutions darf einen Dienst vorübergehend ganz oder teilweise sperren oder die weitere Leistung zurückhalten, soweit dies zur Abwehr eines konkreten Sicherheitsrisikos, zur Einhaltung zwingenden Rechts oder wegen eines erheblichen fälligen Zahlungsrückstands nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist erforderlich ist. Eine Sperrung wegen Zahlungsverzugs unterbleibt, soweit der Kunde gegen die Forderung rechtzeitig konkrete und nicht offensichtlich unbegründete Einwendungen erhoben hat oder die Sperrung im Verhältnis zum Rückstand unangemessen wäre. Sicherheitsmaßnahmen dürfen ohne Vorankündigung erfolgen; im Übrigen wird der Kunde vorab informiert. Die Maßnahme wird auf das erforderliche Maß und die erforderliche Dauer begrenzt. Die Zahlungspflicht bleibt unberührt, soweit die Sperrung vom Kunden zu vertreten ist. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Unsicherheitsrechte, insbesondere nach §§ 273, 320 und 321 BGB, bleiben unberührt.

§ 37 Datenexport und Löschung bei Vertragsende

(1) KronSolutions stellt dem Kunden dessen Daten bei Vertragsende in einem marktüblichen Format für 30 Kalendertage zum Export bereit. Ein einmaliger standardisierter Export ist mit dem letzten Entgelt abgegolten; darüber hinausgehende Migrations-, Konvertierungs- oder Parallelbetriebsleistungen werden nach § 18 vergütet.

(2) KronSolutions fordert den Kunden spätestens zum Vertragsende auf, nach Maßgabe der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zwischen Rückgabe und Löschung zu wählen. Trifft der Kunde trotz Aufforderung bis zum Vertragsende keine dokumentierte Wahl, stellt KronSolutions einen standardisierten Export für 30 Kalendertage bereit und weist auf den anschließenden Löschlauf hin. Mit dokumentierter Bereitstellung und Zugangshinweis ist die Rückgabe im Standardformat bewirkt. Produktive Datenbestände werden anschließend binnen 30 Tagen, Sicherungskopien im geregelten Zyklus spätestens binnen 90 Tagen gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder abweichende rechtmäßige Weisung entgegensteht. Auf Verlangen bestätigt KronSolutions die Löschung in Textform. Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geht vor.

(3) Datensicherungen ersetzen keine gesetzlich vorgeschriebene Archivierung; § 5 Abs. 4 gilt.


Abschnitt F — Beendigung, Übergabe und Schlussbestimmungen

§ 38 Beendigungsunterstützung und Übergabe

(1) Endet ein Dauervertrag über Managed Services, Hosting, Lizenz- und Cloudbetreuung oder eine vergleichbare laufende Leistung, unterstützt KronSolutions den Kunden bei der geordneten Übergabe an ihn selbst oder an einen von ihm benannten Nachfolgedienstleister. Einzelheiten regelt der Exit- und Transitionsplan (Anlage E-1), der Bestandteil des jeweiligen Vertrags ist.

(2) Planung und Auslösung. Nach Zugang einer Kündigung stimmen die Parteien einen Exitplan mit Empfänger, Formaten, sicheren Übertragungswegen, Mitwirkung und Terminen ab. Die operative Transition beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, regelmäßig frühestens 30 Kalendertage vor dem Vertragsende. Verlangt der Kunde einen früheren Beginn, werden die dadurch ausgelösten Leistungen nach § 18 vergütet. Zwingende Rückgabe- und Löschpflichten nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.

(3) Im letzten regulären Entgelt enthaltener Standardumfang. KronSolutions stellt bereit:

a) die bei Vertragsende vorhandene Dokumentation, soweit deren laufende Erstellung oder Pflege ausdrücklich Vertragsgegenstand war; b) die bei Vertragsende vorhandenen Listen zu Inventar, Versionsständen, offenen Vorgängen, bekannten Fehlern und Restpunkten, soweit deren Pflege Vertragsgegenstand war; c) einen standardisierten Export der Ticket- und Dokumentationsbestände in einem marktüblichen Format; d) die von KronSolutions gehaltenen Daten in einem marktüblichen Export; e) vorhandene Lizenz- und Anbieterinformationen nebst den bei KronSolutions verfügbaren Nachweisen; f) die Rückgabe von Kundenzugangsdaten und die Übertragung oder den Entzug delegierter Administrationsrechte nach Weisung des Kunden.

(4) Vergütung. Die Leistungen nach Absatz 3 sind mit dem letzten regulären Entgelt abgegolten. Die erstmalige Erstellung, Aktualisierung, Vervollständigung, Abstimmung oder Neuformatierung von Dokumentation und Inventaren, Migration, Sonderexporte, Konvertierung, technische Übergabebesprechungen, Parallelbetrieb sowie die Unterstützung des Nachfolgedienstleisters werden nach § 18 vergütet. Soweit planbar, legt KronSolutions vor Beginn eine Aufwandsschätzung vor.

(5) Kundendaten und zusätzliche Transition. KronSolutions macht die Rückgabe der Daten und Zugänge des Kunden nicht von der Zahlung streitiger Forderungen abhängig. Ein Zurückbehaltungsrecht an Kundendaten und Kundenzugängen wird ausgeschlossen. Zusätzliche kostenpflichtige Transitionsleistungen und nicht datenbezogene Liefergegenstände darf KronSolutions jedoch wegen fälliger Ansprüche zurückhalten, soweit der Kunde hiergegen keine konkreten und nicht offensichtlich unbegründeten Einwendungen erhoben hat und die Ausübung nicht unangemessen ist.

(6) Fortführung gegen Vergütung. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die KronSolutions nicht zu vertreten hat, über das Vertragsende hinaus, kann KronSolutions die betroffenen Leistungen auf Wunsch des Kunden nach Maßgabe der verfügbaren Kapazität und einer gesonderten Transitionsvereinbarung für höchstens drei Monate fortführen. Es gelten mindestens die zuletzt vereinbarte Vergütung zuzüglich zwischenzeitlich wirksam gewordener Preisanpassungen und im Übrigen die bei Beginn der Fortführung aktuellen Sätze. Ein Anspruch auf Fortführung besteht nicht.

(7) Fristen und Löschung. Fristen des Exitplans beginnen erst, wenn der Kunde Empfänger, Format, Übertragungsweg und erforderliche Mitwirkung vollständig festgelegt beziehungsweise erbracht hat. Sie sind Zielzeiten, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Für Rückgabe und Löschung gelten § 37 und die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. KronSolutions bestätigt auf Verlangen in Textform die gelöschten Bestände, die noch laufenden Sicherungsfristen, die entzogenen Zugänge und die aufgrund gesetzlicher Pflichten weiter aufbewahrten Unterlagen.

§ 39 Laufzeit und Kündigung

(1) Laufzeit, Mindestlaufzeit und Verlängerung ergeben sich aus dem Angebot. Fehlt eine Regelung, kann ein Dauervertrag von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für KronSolutions insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten in Verzug ist.

(3) Kündigungen bedürfen der Textform.

(4) Bereits erbrachte Leistungen und fällige Vergütungen bleiben von einer Kündigung unberührt. Die §§ 37 und 38 sowie die Pflichten aus der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bestehen nach Vertragsende fort.

§ 40 Änderungen dieser Bedingungen

(1) Einseitige Anpassung. KronSolutions darf diese Bedingungen einseitig ändern, soweit die Änderung

a) zur Umsetzung zwingenden Rechts, einer behördlichen Anordnung oder höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich ist, oder b) eine Regelungslücke schließt, die durch Unwirksamkeit einer Klausel entstanden ist, oder c) rein redaktionell oder technisch bedingt ist und Hauptleistungspflichten, Vergütung sowie das Sicherheits- und Datenschutzniveau nicht zum Nachteil des Kunden verändert.

Die Änderung wird mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform unter Angabe des Grundes mitgeteilt. Der Kunde kann den betroffenen Dauervertrag bis zum Wirksamwerden zu diesem Zeitpunkt kündigen; hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.

(2) Alle übrigen Änderungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung.

(3) Aktive Zustimmung und neue Einzelaufträge. Sonstige Änderungen eines bestehenden Vertrags werden nur wirksam, wenn der Kunde ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Die Fortsetzung der Nutzung, die Zahlung einer Rechnung oder das Unterlassen eines Widerspruchs gelten nicht als Zustimmung. Für einen rechtlich selbstständigen neuen Einzelauftrag kann die bei dessen Abschluss übermittelte aktuelle Fassung dieser Bedingungen ausdrücklich vereinbart werden; bestehende Aufträge und Dauerverträge werden dadurch nicht geändert.

§ 41 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

(1) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Für Zurückbehaltungsrechte gilt dies entsprechend.

(2) Der Kunde darf Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von KronSolutions abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

§ 42 Textform

(1) Soweit diese Bedingungen Textform vorsehen, genügen E-Mail und elektronische Signatur. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

(2) Erklärungen sind an die im Angebot benannten Ansprechpartner zu richten. Änderungen der Ansprechpartner sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 43 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz von KronSolutions. KronSolutions ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.


Fassung 13.08.2026 — KronSolutions GmbH, Langenend 20, 27729 Hambergen, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Kronhardt. Handelsregister Amtsgericht Walsrode, HRB 213553, USt-IdNr. DE461795658.

Für Verträge, die vor dem 5. August 2026 geschlossen wurden, gilt weiterhin die Fassung März 2026. Eine neue Fassung wirkt nur für neu abgeschlossene Aufträge.